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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.04.2002 – IX ZB 66/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2002 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Gründe

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz ist ein außerordentliches Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte, in denen es an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. fehlt, nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).

Dem Antrag des Gläubigers auf Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluß des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 10/99 (http://www.bverfg.de) an das Plenum ist nicht zu entsprechen. Es fehlt insoweit an den Voraussetzungen des § 148 ZPO. Die nachgesuchte Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts ist für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich.

Kreft Kirchhof Raebel Kayser Vézina

Zitierte Vorschriften

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