Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.12.2010 – IX ZB 65/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 254,54 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der weitere Beteiligte erstrebt eine höhere Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter mit Rücksicht auf die lange Dauer des Verfahrens durch Gewährung eines Zuschlags von 15 v.H. Das Beschwerdegericht hat ihm demgegenüber nur einen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. zugebilligt, der nach dem Tätigkeitsumfang während der Verwaltungsdauer begrenzt worden ist. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten unter Hinweis auf die mit der Zeitdauer ansteigenden Gemeinkosten.

Randnummer 2

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsgrundsätze der Beschwerdeentscheidung durch seither ergangene Entscheidungen bestätigt (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 123/09, ZInsO 2010, 1504 Rn. 7; v. 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZInsO 2010, 1949 Rn. 8). Ein Zuschlag zur Regelvergütung kann dem Insolvenzverwalter danach nicht allein wegen der langen Dauer des Verfahrens, sondern nur wegen der in dieser Zeit von ihm erbrachten Tätigkeiten gewährt werden. Die Rechtsbeschwerde kann danach keinen Erfolg haben. Weiteren Klärungsbedarf in diesem Zusammenhang lässt ihre Begründung nicht erkennen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZB 65/08 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten