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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.05.2021 – IX ZB 64/20

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die als Erinnerung bezeichnete Eingabe des Klägers vom 26. März 2021 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2021, gegen den ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht, erhoben werden.

In der Sache kann die Gegenvorstellung ihre Zulässigkeit unterstellt keinen Erfolg haben. Die vom Kläger selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist aus den im Senatsbeschluss vom 28. Januar 2021 näher ausgeführten Gründen bereits unzulässig.

Der Kläger kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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