Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.09.2009 – IX ZB 63/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gibt keinen Anlass für eine den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2009 abändernde Entscheidung.
Soweit die Schuldnerin Tatsachen vorträgt, die bereits Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts waren, hat der Senat sie bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Soweit mit der Gegenvorstellung neue Tatsachen behauptet werden, dürfen diese vom Senat nicht berücksichtigt werden, weil er auf eine rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt ist. Grundlage der Nachprüfung ist der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).
Ob das Insolvenzgericht Anlass gehabt hätte, die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass ihr Vermieter in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufzunehmen war, kann dahinstehen. Dies würde die Schuldnerin nicht von ihren eigenen Verpflichtungen entbinden.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZB 63/08 entschieden?“