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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.09.2013 – IX ZB 61/13

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die "Beschwerde" des Antragsgegners ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Randnummer 3

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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