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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.06.2012 – IX ZB 59/12

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2012 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die "sofortige Beschwerde" des Antragstellers ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil diese vorliegend weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Wegen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO war bereits die Entscheidung des Landgerichts über die Gehörsrüge des Antragstellers unanfechtbar.

Randnummer 3

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Randnummer 4

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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