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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.12.2021 – IX ZB 56/21

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 2021 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel vom 22. September 2021 ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung seines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts durch das Landgericht zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 22. November 2017 - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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