Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.11.2012 – IX ZB 56/12
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Klägers vom 2. Oktober 2012 gibt keinen Anlass zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Schreiben vom 21. April 2012 als unzulässig verworfen, weil dieser vom Kläger nicht unterzeichnet worden war. Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Kläger die Berufungsschrift und den mit dieser verbundenen Prozesskostenhilfeantrag unterzeichnet hatte. Im Übrigen hat der Senat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Auch dagegen erinnert der Kläger mit seiner Gegenvorstellung nichts von Substanz.
Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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