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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZB 555/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.

Wert der Rechtsbeschwerde: bis 300

(cid:0)

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 1. Juli 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Facharztes für Innere Medizin, eröffnet und Rechtsanwalt R zum Insolvenzverwalter ernannt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 578 Abs. 2 ZPO) begründet worden ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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