Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.02.2022 – IX ZB 55/21
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. August 2021 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin wäre aber auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Kostenfestsetzungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 104 Abs. 3 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
Zitierte Vorschriften
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