Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.12.2019 – IX ZB 54/19
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 9. September 2019 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
Zitierte Vorschriften
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