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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.09.2016 – IX ZB 53/16

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Schuldners vom 13. September 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 3. August 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die als Einspruch bezeichnete Eingabe ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Beschluss vom 3. August 2016 erhoben werden.

Randnummer 2

Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. Die vom Schuldner selbst eingelegten Rechtsbeschwerden sind aus den im Senatsbeschluss vom 3. August 2016 näher ausgeführten Gründen unzulässig. Die angefochtenen Beschlüsse des Beschwerdegerichts boten keinerlei Veranlassung für die Annahme, dass gegen sie ein Rechtsbehelf eröffnet gewesen sein könnte. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes kommen für die abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht.

Randnummer 3

2. Der Schuldner kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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