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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.02.2018 – IX ZB 52/17

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die im Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 2018 zum Ausdruck kommende Gegenvorstellung ist statthaft, aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung jedoch unbegründet. Anders als die Beklagte meint, können Rechtsbeschwerden auch im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237; MünchKomm-ZPO/Lipp, 5. Aufl., § 575 Rn. 7).

Randnummer 2

Die Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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