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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.12.2017 – IX ZB 52/17

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Anders als die Beklagte meint, ist dem angegriffenen Beschluss sogar ausdrücklich zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht keinen Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gesehen hat. Diese Entscheidung ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).

Randnummer 2

Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Beklagte sich entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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