Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.12.2017 – IX ZB 52/17
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Anders als die Beklagte meint, ist dem angegriffenen Beschluss sogar ausdrücklich zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht keinen Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gesehen hat. Diese Entscheidung ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).
Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Beklagte sich entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.
Zitierte Vorschriften
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