Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.08.2022 – IX ZB 51/20
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Klägers vom 4. März 2021 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 9. Februar 2021 (Kostenrechnung vom 1. März 2021, Kassenzeichen 780021108515) sowie seine Erinnerung vom 8. Juni 2021 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 7. Mai 2021 (Kostenrechnung vom 31. Mai 2021, Kassenzeichen 780021123025) werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
1. Die beiden Schreiben des Klägers vom 4. März 2021 sowie vom 8. Juni 2021 sind als Erinnerungen gegen die Kostenansätze gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in den Kostenrechnungen vom 1. März 2021 sowie vom 31. Mai 2021 auszulegen.
2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.
II.
1. Die beiden Erinnerungen des Klägers sind zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).
2. In der Sache haben die Erinnerungen keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist jeweils zutreffend.
a) Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. September 2020 durch Beschluss des Senats vom 8. Februar 2021 ist die von ihm mit Kostenrechnung vom 1. März 2021 angeforderte Festgebühr in Höhe von 120 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) in der für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltenden alten Fassung (neue Fassung: 132 €). Der Erinnerungsführer schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.
b) Die weitere Festgebühr über 60 € (Kostenrechnung vom 31. Mai 2021) ist durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge des Klägers durch Senatsbeschluss vom 4. Mai 2021 entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) in der für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltenden alten Fassung (neue Fassung: 66 €). Der Erinnerungsführer schuldet auch diese Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.
c) Die Einwendungen des Erinnerungsführers richten sich im Ergebnis gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats vom 8. Februar 2021, mit dem ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels auferlegt worden sind sowie gegen die ebenfalls kostenpflichtige Zurückweisung seiner Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss durch Beschluss vom 4. Mai 2021. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet eine Überprüfung dieser Kostengrundentscheidungen jedoch nicht mehr statt.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
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