Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.11.2000 – IX ZB 50/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 1 BEG). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Abhilfeverfahren nach den Zweitverfahrensrichtlinien in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM § 211 BEG 1956 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Problematik erforderlich, die mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder verbunden ist.
Zitierte Vorschriften
§ 211 BEG, § 219 BEG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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