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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.02.2022 – IX ZB 49/21

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 11. August 2021 als unzulässig verworfen. Die weitere Eingabe der Beklagten ist als Gegenvorstellung auszulegen.

Randnummer 2

Die - unterstellt zulässige - Gegenvorstellung kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil das Vorbringen der Beklagten gegenüber den im Beschluss vom 22. November 2021 genannten Gründen nicht durchgreift. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts war als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsbeschwerde zwar statthaft war (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr fristgerecht eingelegt werden. Unabhängig davon hat sie in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 22. November 2021 wird Bezug genommen.

Randnummer 3

Die Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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