Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.09.2019 – IX ZB 49/19
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2019 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil der Kläger sich entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.
Zitierte Vorschriften
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