Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.05.2012 – IX ZB 49/12
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 330 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Nach der Regelung der § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung findet gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden ist. Durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. Oktober 2011 erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S. 9; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5; vom 18. Januar 2012 - IX ZB 1/12, juris Rn. 2; vom 25. Januar 2012 - IX ZB 301/11, juris Rn. 2; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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