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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.04.2011 – IX ZB 49/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den IX. Zivilsenat wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat ist in der geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen, weil dieses offensichtlich missbräuchlich erhoben worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f). Das pauschal gegen den gesamten Senat erhobene Ablehnungsgesuch erschöpft sich in formelhaften Ausführungen und lässt keinerlei Bezug zu den im Einzelnen abgelehnten Personen erkennen.

Randnummer 2

Das im Übrigen als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Beklagten vom 21. März 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

Randnummer 3

Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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