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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.09.2014 – IX ZB 45/14

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 3. Juni 2014 wird auf Kosten des Restitutionsklägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Restitutionsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig. Sie ist nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Randnummer 2

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Restitutionskläger nicht gewährt werden, weil der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO hier eingegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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