Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.08.2013 – IX ZB 45/13

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2013 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag vom 20. Juni 2013, die Beschwerde anzunehmen, ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung auszulegen, weil weder das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch diese durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und der Antragsteller gleichwohl eine Überprüfung der Beschwerdeentscheidung in der Sache erstrebt. Die Beschwerde ist jedoch nicht statthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).

Randnummer 2

Die gegenüber dem Beschwerdegericht eingelegte Gegenvorstellung und Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) ist durch dieses und nicht durch das Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZB 45/13 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten