Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.04.2011 – IX ZB 45/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 12. Januar 2011 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Eingabe vom 22. Januar 2011 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
Zitierte Vorschriften
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