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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZB 45/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die "weitere außerordentliche Beschwerde" gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2001 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4 ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001) eine Beschwerde nicht zulässig. Die Vorinstanzen haben sich mit den berufrechtlichen Konsequenzen des eidesstattlichen Offenbarungsversicherung für den Schuldner befaßt. Im übrigen würde ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs keinen außerordentlichen Rechtsbehelf eröffnen, sondern könnte nur durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, behoben werden (BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, ZIP 1997, 1757).

Zitierte Vorschriften

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