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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.10.2018 – IX ZB 43/18

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Eingabe des Beklagten vom 3. September 2018 ist als sofortige Beschwerde bezeichnet. Diese ist nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2018 erhoben werden und eine inhaltliche Stellungnahme erwartet wird.

Randnummer 2

Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg. Die vom Beklagten selbst eingelegte Rechtsbeschwerde war aus den im angegriffenen Beschluss mitgeteilten Gründen unzulässig. Durch diesen Beschluss ist das Rechtsbeschwerdeverfahren abgeschlossen. Dabei hat es sein Bewenden. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben. Der Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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