Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.05.2010 – IX ZB 43/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das als "Rechtsmittel" gegen den Senatsbeschluss vom 25. März 2010 bezeichnete Schreiben des Beklagten vom 12. April 2010 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen in der Begründung vom 11. Mai 2010 gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 25. März 2010 abzuändern.
Der Beklagte macht geltend, seine Eingabe vom 19. Februar 2010 sei nur als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg zu verstehen gewesen und habe nicht als Rechtsbeschwerde ausgelegt werden dürfen. Dem steht aber entgegen, dass der Beklagte auch das Schreiben vom 19. Februar 2009 als "Rechtsmittel" bezeichnet hat. Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aber als Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde gegeben, auch wenn diese im vorliegenden Einzelfall mangels Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht statthaft gewesen ist. Das Landgericht hat den Beklagten mit Verfügung vom 22. Februar 2010 darauf hingewiesen, dass es sein Rechtsmittel als unstatthafte Rechtsbeschwerde behandeln werde. Der Beklagte hat daraufhin innerhalb der ihm bis zum 1. März 2010 eingeräumten Stellungnahmefrist nicht klargestellt, dass er nur eine Gegenvorstellung habe einlegen wollen.
Die gerügten formellen Fehler liegen nicht vor und könnten auch nicht zu einer Abänderung in der Sache führen.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann.
Zitierte Vorschriften
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