Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.07.2018 – IX ZB 42/18
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 9. April 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Eingabe des Beklagten ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Er wendet sich vor allem gegen die im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Insbesondere die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 19. Oktober 2016 IX ZA 20/16, nv, Rn. 2).
Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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