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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.09.2008 – IX ZB 42/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des weiteren Beteiligten zu 1 vom 24. August 2008 gegen den Beschluss vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Schreiben vom 24. August 2008 ist als Gegenvorstellung zu behandeln, da der weitere Beteiligte zu 1 eine Überprüfung des nicht anfechtbaren Beschlusses vom 10. Juli 2008 begehrt.

Randnummer 2

Diese gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. Juli 2008 abzuändern. Zu der den Beschluss tragenden Begründung, der fehlenden Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde, äußert sich der weitere Beteiligte zu 1 in seiner Gegenvorstellung nicht.

Randnummer 3

Der weitere Beteiligte zu 1 wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in diesem Verfahren rechnen kann.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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