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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZB 42/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 28. Dezember 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Eingabe vom 7. Januar 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). In Gesamtvollstreckungsverfahren findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 7 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 25). Daran fehlt es hier.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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