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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.09.2013 – IX ZB 41/13

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. April 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft ist. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor, noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 5. Aufl., § 127 Rn. 10b; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127 Rn. 41). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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