Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.04.2002 – IX ZB 41/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. Januar 2002 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2. als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts als Gericht der weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen ist nach § 7 InsO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier maßgeblich ist, weil die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2001 vor dem 1. Januar 2002 der Geschäftsstelle übergeben wurde (§ 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. von Art. 3 Nr. 3 des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. Teil I S. 1887, 1907 f.), ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft. Gründe für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" des angefochtenen Beschlusses oder eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind nicht ersichtlich. Im übrigen wäre auch eine nach neuem Recht allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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