Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.11.2002 – IX ZB 404/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 312,86
(cid:13)
Gründe
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht es abgelehnt hat, über eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zu befinden, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluß des Landgerichts vom 20. März 2002 hat die Beklagte nicht eingelegt. Ein solches Rechtsmittel käme nur als Rechtsbeschwerde in Betracht. Dessen Statthaftigkeit setzt jedoch voraus, daß dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.). Beides trifft hier nicht zu. Im übrigen hätte eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Daran fehlt es ebenfalls.
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist das Rechtsmittel der Beklagten nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Kreft Ganter Raebel Kayser (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:14) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:15) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:16)(cid:12)
Zitierte Vorschriften
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