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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.11.2017 – IX ZB 40/17

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Gründe

Randnummer 3

Die angesetzte Festgebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ist angefallen. Der Kostenschuldner war darauf hingewiesen worden, dass sein Schreiben vom 16. Juli 2017 dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist, wenn es als Nichtzulassungsbeschwerde aufgefasst werden soll. Hierauf erwiderte der Kostenschuldner mit Schreiben vom 10. August 2017, bei seiner Eingabe handle es sich um eine Nichtzulassungsbeschwerde. Im Übrigen wendet sich der Kostenschuldner nicht gegen die Entstehung und die Höhe der Gebühren, sondern (erneut) gegen die zugrundeliegenden Entscheidungen des Senats und der Vorinstanz. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist aber nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5 beide mwN).

Randnummer 4

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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