Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.09.2017 – IX ZB 40/17
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 29. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Eingabe des Antragstellers vom 16. Juli 2017 ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts auszulegen, da gegen Beschwerdeentscheidungen die Rechtsbeschwerde - nicht die Berufung - das an sich statthafte Rechtsmittel ist (§ 574 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - jedoch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Auch der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff).
Zitierte Vorschriften
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