Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.03.2007 – IX ZB 4/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Bereits daran fehlt es hier. Auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses wird Bezug genommen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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