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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.01.2000 – IX ZB 39/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).

Das Berufungsgericht hat den Vergleich in tatrichterlicher Würdigung dahin ausgelegt, daß mit ihm der gesamte Schaden des Klägers an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit und Zukunft mit Einschluß der Leidensverschlimmerung habe abgefunden werden sollen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt in einem solchen Fall eine Abänderung nach §§ 35, 206 BEG nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 8. Februar 1979 - IX ZR 23/76, RzW 1979, 142, 143). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Rechtsprechung zugrunde gelegt. Zu weiterführenden grundsätzlichen Erwägungen durch den Bundesgerichtshof gibt der Streitfall keine Veranlassung. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht geboten. Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vergleichs gegen Denkgesetze verstoßen, ist für sich genommen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erheblich.

Zitierte Vorschriften

§ 206 BEG, § 219 BEG, § 35 BEG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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