Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.01.2002 – IX ZB 37/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird zugelassen.
Gründe
Die Revision muß nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG zugelassen werden, weil zu entscheiden ist, welches Beweismaß bei Ansprüchen auf eine Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG für einen mehrgliedrigen Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und der behaupteten Todesfolge gilt. Diese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Zitierte Vorschriften
§ 219 BEG, § 41 BEG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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