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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.04.2020 – IX ZB 35/19

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 2. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 2019 und 3. April 2019 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Eingabe des Antragstellers vom 15. Juni 2019 ist als Rechtsbeschwerde gegen die im Tenor genannten Beschlüsse zu behandeln. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerden sind indes nicht statthaft. Gegen die Zurückweisung der Prozesskostenhilfebeschwerde ist die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch hat das Beschwerdegericht sie im angefochtenen Beschluss vom 6. März 2019 zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Auch im Beschluss vom 3. April 2019, mit dem die Gegenvorstellung und die Gehörsrüge des Antragstellers gegen die Beschwerdeentscheidung verworfen worden sind, hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und konnte dies auch nicht, da beide Entscheidungen unanfechtbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 IX ZA 46/10, WuM 2011, 323).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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