Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.08.2016 – IX ZB 35/16
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 28. Juli 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Eingabe der Beklagten vom 28. Juli 2016 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Beschluss vom 28. Juni 2016 erhoben werden und die Beklagte erneut um Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes nachsucht.
2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. Eine förmliche Entscheidung des Bundesgerichthofs über das Vorbringen der Beklagten gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe durch das Berufungsgericht für das Berufungsverfahren ist weiterhin nicht veranlasst. Einem förmlichen Rechtsmittel müsste der Erfolg versagt bleiben. Das Gesetz sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde weder allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
3. Die Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Zitierte Vorschriften
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