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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.04.2007 – IX ZB 35/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 29. November 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie sich gegen ein Urteil richtet, durch das über die Abänderung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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