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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.12.2015 – IX ZB 34/15

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. März 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt auch für nicht statthafte Beschwerden aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 3 ff).

Randnummer 2

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist nicht statthaft, weil nicht das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat, sondern das Oberlandesgericht (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, nv Rn. 2; vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, nv Rn. 2; vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597 Rn. 2).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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