Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.07.2015 – IX ZB 33/15
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2015 wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Streithelferin der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Insbesondere ist kein entscheidungserheblicher Vortrag übergangen worden. Das Schreiben vom 5. Juni 2015 hat dem Senat bei der Beschlussfassung vorgelegen. Es bestand aber keine Veranlassung, auf dessen Inhalt näher einzugehen, weil das von der Streithelferin der Beklagten eingelegte Rechtsmittel bereits unzulässig ist.
Zitierte Vorschriften
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