Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.05.2018 – IX ZB 32/18
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 3. November 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, dass gegen die Anordnung der Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Überprüfung der Prozessfähigkeit die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof stattfindet. Soweit die Anordnung ausnahmsweise einer außerordentlichen Beschwerde unterliegen kann, etwa weil sie sich mangels vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen als Grundrechtseingriff darstellt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 56 Rn. 8 aE mwN), hat das Beschwerdegericht sich mit der Beschwerde des Klägers befasst. Die Rechtsbeschwerde hat es dabei ausdrücklich nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer weiteren außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff). Er ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen den angefochtenen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Zitierte Vorschriften
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