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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.02.2004 – IX ZB 305/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5. September 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 707,10 festgesetzt.

Gründe

Rechtsbeschwerden können nach § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 ZPO wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; seither ständig). Das gilt auch für die im vorliegenden Fall erhobene Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für das landgerichtliche Berufungsverfahren. Diese Rechtsbeschwerde war außerdem durch das Berufungsgericht nicht zugelassen und mithin gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft.

Insoweit besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin auch keine Gesetzeslücke. Denn die Rechtsbeschwerde darf in Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohnehin nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren selbst oder die persönlichen Voraussetzungen der Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126). Ein solcher Fall lag hier nicht vor.

Zitierte Vorschriften

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