Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZB 300/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten, ihr einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Ein Notanwalt war der Beklagten nicht zu bestellen. Ein Notanwalt ist einer Partei nämlich nur zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98, n.V.; Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat ihre Anstrengungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt.
Zitierte Vorschriften
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