Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZB 30/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2001 - berichtigt durch Beschluß vom 3. April 2001 - wird nicht angenommen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Streitwert für die Rechtsbeschwerde: 541.000 DM
Gründe
Die Rechtsbeschwerde wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 17 Abs. 3 AVAG i.V.m. § 554 b ZPO).
Der Antragsgegner hat nicht substantiiert dargetan, daß die drei Richter des Appellationshofs Bern, die am Urteil vom 22. Juli 1996 mitgewirkt haben, nicht unabhängig und unparteiisch gewesen seien. Da es auf die Beurteilung des Rechtsfalles durch den Berner Anwaltsverband offenkundig nicht entscheidend ankam, brauchte das Oberlandesgericht die entsprechenden Beweisanträge des Antragsgegners nicht ausdrücklich zurückzuweisen.
Kreft Kirchhof Fischer
Zitierte Vorschriften
§ 17 AVAG
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