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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.03.2018 – IX ZB 3/18

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 23. Februar 2018 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 erhoben werden und eine inhaltliche Stellungnahme erwartet wird.

Randnummer 2

2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. Das von der Klägerin selbst eingelegte Rechtsmittel war aus den im angefochtenen Beschluss mitgeteilten Gründen unzulässig. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch im Verfahrensabschnitt der Gegenvorstellung abgesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 32/07, nv Rn. 2; vom 1. Februar 2017 - IX ZA 8/16, nv Rn. 2).

Randnummer 3

3. Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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