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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.01.2017 – IX ZB 29/15

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 30. Dezember 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin auch sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juni 2015 erhoben werden.

Randnummer 2

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Eine Abänderung der Kostenentscheidung ist durch das Vorbringen des Beklagten nicht veranlasst. Die Entscheidung hat lediglich die Rechtsbeschwerde des Beklagten zum Gegenstand, welche er gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs gegen den Amtsrichter eingelegt hatte. Von einer späteren Rücknahme der Klage bleibt diese Entscheidung unberührt.

Randnummer 3

Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Bearbeitung einer von dem Beklagten möglicherweise erhobenen Widerklage besteht nicht. Daher kommt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den Senat nicht in Betracht. Schließlich besteht keine Zuständigkeit für die Gewährung von Akteneinsicht, weil das Verfahren vor dem Senat abgeschlossen ist. Die Verfahrensakten sind zudem an die Vorinstanzen zurückgesandt worden.

Randnummer 4

2. Der Beklagte kann mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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