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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.06.2015 – IX ZB 29/15

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer Einzelrichter des Landgerichts Osnabrück vom 6. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 62,83 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Verfahren über die Ablehnung eines Richters die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 46 Abs. 2 Fall 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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