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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.10.2009 – IX ZB 284/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die von dem Gläubiger selbst verfasste Gegenvorstellung ist bereits mangels Beachtung des Anwaltszwangs unbeachtlich. Davon abgesehen gibt das Vorbringen keinen Anlass für eine Änderung der Entscheidung.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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