Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.10.2009 – IX ZB 284/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die von dem Gläubiger selbst verfasste Gegenvorstellung ist bereits mangels Beachtung des Anwaltszwangs unbeachtlich. Davon abgesehen gibt das Vorbringen keinen Anlass für eine Änderung der Entscheidung.
Zitierte Vorschriften
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